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Bericht zur GEV-Sitzung
18.03.2026 17:00-19:00 Uhr
Elbe-Schule, Mensa

Debatte über den Beschlussvorschlag zur „AG Eltern & Partizipation“

In der GEV-Sitzung am 18.03.2026 wurde mein Thema zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe „Eltern & Partizipation“ aufgerufen.

Der GEV-Vorstand ergriff dazu zuerst das Wort und erklärte, er verstehe die Intention meines Beschlussvorschlages nicht; er käme ihm geradezu „bizarr“ vor. Er kritisierte die Anzahl der geschriebenen E-Mails und die Einbeziehung vieler Personen, was er als zu „anstrengend“ für die Beteiligten bezeichnete. Zudem wurde mir vorgeworfen, ich hätte mich sofort an die Vorgesetzten gewendet. 

Verletzung des Neutralitätsgebots in der Sitzungsleitung

Die Führung einer Gesamtelternvertretung (GEV) unterliegt in Berlin klaren Standards, die in den offiziellen Leitfäden der Senatsverwaltung und dem Schulgesetz verankert sind. 

Ein GEV-Vorsitzender agiert während der Sitzung primär als Moderator. Die Berliner Leitfäden für Elternvertreter betonen explizit, Zitat: „Gesprächsleitung bedeutet Zurückhaltung mit eigenen Meinungen.“

Wenn ein Versammlungsleiter einen Tagesordnungspunkt oder einen Antrag bereits einleitend als „bizarr“ bezeichnet - ohne ihn auch nur zu verlesen - oder die Kommunikation des Antragstellers als „zu anstrengend“ kritisiert, verlässt er seine neutrale Rolle. Eine solche wertende Einleitung beeinflusst die Meinungsbildung des Gremiums unzulässig und widerspricht dem demokratischen Fairplay. Eine professionelle Sitzungsleitung müsste den Antrag sachlich vorstellen und die Debatte eröffnen, ohne sie vorab durch persönliche Abwertung zu diskreditieren.

Gemäß § 90 SchulG Berlin hat die GEV die Aufgabe, die Interessen der Eltern gegenüber der Schule zu vertreten. 

Der Vorstand hätte im Sinne der Eltern auch erwähnen können: Die Schulleitung hat die Frage, ob anlässlich der Fortschreibung des Schulprogramms die GEV bereits eingebunden wurde und wann die Befragungen der Eltern thematisch ausgearbeitet würden, sechs Wochen lang nicht beantwortet. Wenn eine Schule, die von sich behauptet, die Eltern unbedingt einbinden zu wollen ("wir brauchen Sie") , monatelang Fragen zur Partizipation systematisch nicht beantwortet, dann entsteht zwangsläufig vermehrter eMail-Verkehr, erst recht bei ambitionierten Eltern, die Schweigen zu ihren Partizipationsrechten als unbefriedigend und unzulänglich empfinden. Ich habe bis heute keine Antwort auf die Frage: Wie kann es sein, dass ein "Gemeinschaftswerk Schulprogramm" entsteht, wenn der größte Teil der Gemeinschaft davon nichts bemerkt.

Nachdem herauskam, dass die Befragungen schon stattgefunden haben, hat die Schulleitung weitere drei Wochen keine Antwort auf die Frage gegeben, wie eine Gemeinschaftswerk unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten entstehen soll, ohne dass die Erziehungsberechtigten das auch nur bemerken. Der Vorstand hätte die Schulleitung fragen können, warum sie kein einziges Statement dazu abgegeben hat, wie drei im Rahmen des Kinderschutzprogramms gestellte Fragen die Partizipationsmöglichkeiten der Eltern an der Schule darstellen sollen.

Zudem behauptete der Vorstand eine Unwahrheit: Ich habe mich zu keinem Zeitpunkt an Vorgesetzte der Schulleitung gewandt. Erst nachdem die Schule sich wochenlang vollkommen tot gestellt hat, habe ich vorgeschlagen, das bisherige Verfahren extern prüfen zu lassen, und zwar NICHT über die Schulaufsicht. Um die Schulleitung nicht zu kompromittieren. Die Schulrätin wurde von der Schulleitung selbst hinzugezogen.

Der Vorstand verwechselt seinen Auftrag der neutralen Vertretung der Eltern mit einem Rechtfertigungsauftrag für die Misstände und Verfehlungen der Schulleitung.

Wenn der GEV-Vorstand und die Schulleitung als geschlossener Block gegen die Forderung nach gesetzeskonformer Elternbeteiligung auftreten, entsteht der Eindruck einer „Kooptation“. Ein Vorstand, der Versäumnisse der Schulleitung (wie eine unzureichende Befragungsmethodik) verteidigt, statt auf die Einhaltung der gesetzlichen Standards zu pochen, wird seiner Rolle als Interessenvertreter der Eltern nicht gerecht.

Die Schulleitung betont zum Beschlussvorschlag zur „AG Eltern & Partizipation“ einleitend, dass das alte Schulprogramm von 2015 die Familien der Schule im ersten Satz in ein „kriminelles Milieu“ stelle.

Erst nach dieser Einleitung zum Thema wurde mir nach etwa drei Minuten das Wort erteilt, wobei mein eigentlicher Beschlussvorschlag der Versammlung nicht einmal vorgelesen wurde.

Ich stellte klar, dass wohl niemand auf die Idee käme, das Wort „kriminell“ ins neue Programm zu schreiben, und fragte, was das Dokument von 2015 mit der Fortschreibung des kommenden Schulprogramms zu tun habe.

Das im Jahr 2025 gültige Schulprogramm der Elbe-Schule geht auf hohe Abhängigkeit der Erziehungsberechtigten von staatlichen Hilfen ein, es stellt fehlende Bildung in den Elternhäusern als Ursache für sprachliche und rezeptionelle Mängel für die Schulkinder dar, es berichtet, dass es unter der Schülerschaft eine vermehrte Tendenz zu Gewalt gäbe. Das Schulprogramm verweist auf eine Kooperartion mit der Polizeitstation (die auch von der Schulleiterin lobend auf dieser GEV erwähnt wurde).

In keinem einzigen der von 2006 bis 2025 gültigen Schulprogramme der Elbeschule kommt das Wort kriminell auch nur ein einziges mal vor. Hier alle Schulprogramme von 2006-2025.

Ich warf der Schule vor, das Schulprogramm nicht gesetzeskonform unter Beteiligung aller Eltern zu erstellen. Die drei Fragen, die im Rahmen des Kinderschutzkonzepts gestellt wurden, seien qualitativ völlig unzureichend. Ich berief mich dabei auf das Berliner Schulgesetz (§ 8 und § 75 SchulG) sowie auf die Standards des Instituts für Schulqualität (ISQ).

Ich berichtete, dass sowohl Erziehungsberechtigte als auch Elternvertreter gar nicht bemerkt hatten, dass sie zum Schulprogramm befragt wurden. Ohne diese breite Basis sei das Schulprogramm rechtlich angreifbar und könne von der Schulaufsicht „kassiert“ werden, wobei ich das Beispiel der „Grundschule am Teutoburger Platz“ anführte. Ich erklärte zudem, dass ich mich in meinen eigenen Rechten zur Mitgestaltung der Schule verletzt sehe.

Ich betonte, dass es nicht ausreiche, wenn Gremien das Programm intern abstimmen, da der Gesetzgeber die direkte und möglichst breite und direkte Befragung der einzelnen Erziehungsberechtigten vorsehe.

Der GEV-Vorstand entgegnete daraufhin, man brauche keine weiteren Gremien. 

Hier wird klar, dass Vorstand und Schulleitung die strukturelle Partizipation in Form von Steuergruppen, wie sie das Schulgesetz und das Berliner Bildungsprogramm vorsehen, grundsätzlich ablehnen. Die Erziehungsberechtigten sollen an der Fortschreibung des Schulprogramms nicht direkt mitwirken, sondern nur indirekt und über ein Gremium. Das widerspricht ganz klar dem Schulgesetz und der Intention des Berliner Bildungsprogramms. Wen der Vorstand mit "wir" meint, wird nicht klar. Die Schulleitung? Sich selbst? Wer hat diese "wir" ermächtigt, die gesetzlich vorgesehenen Gremien abzulehnen?

Um die Wirkmächtigkeit solcher Befragungen zu illustrieren, nannte ich als Beispiel, dass damit sogar ein Wechsel von der offenen zur gebundenen Ganztagsschule erreicht werden könne – wobei ich ausdrücklich betonte, dass ich einen solchen Wechsel nicht vorschlage, sondern lediglich die tiefgreifenden Partizipationsmöglichkeiten aufzeigen wollte.

Der Vorstand und die Schulleitungen betonen, sie würden die Erziehungsberechtigten aus der täglichen Arbeit kennen und daher wissen, dass diese „nicht befragt werden wollen“, und man könne sie nicht zwingen könne.

Ich hielt dagegen, dass immerhin ich einer dieser Erziehungsberechtigten sei und durchaus Interesse habe. Ich fragte nach, ob man wirklich behaupte, die 400 Erziehungsberechtigten ausreichend zu kennen, um sicher zu wissen, dass sie nicht befragt werden wollen.

Die Schulleitung fragte mich daraufhin zurück, ob ich die 400 Erziehungsberechtigten ausreichend kenne, um zu behaupten, dass sie befragt werden wollen. 

Dieser Einwurf der Schulleitung soll mich persönlich angreifen und als jemanden darstellen, der sich zum „Sprachrohr“ einer Mehrheit aufschwingt, ohne ein Mandat zu haben.

Die Aussage, man kenne die Elternschaft und wisse daher, dass diese „nicht befragt werden wolle“, stellt eine Anmaßung einer kleinen Gruppe von Priveligierten dar. Ein GEV-Vorstand hat kein Mandat, die gesetzlich verbrieften Mitwirkungsrechte der breiten Elternschaft (§ 8 SchulG) eigenmächtig „abzubestellen“. Die Unterstellung von Desinteresse, um Partizipationsprozesse zu verhindern, verkehrt die Rolle des Vorstands ins Gegenteil: Statt Beteiligung zu fördern, wird sie aktiv blockiert. 

Der rechtliche Beweis für das „Wollen“ der Eltern wird durch das Ergebnis der Befragung (den Rücklauf) erbracht, nicht vorab durch eine theoretische Debatte. Die Schule muss den Kanal öffnen; wer ihn nicht nutzt, lässt sein Recht verstreichen – aber der Kanal muss existieren.

Dass stattdessen die Existenzberechtigung der Befragung selbst infrage gestellt wird, ist ein deutliches Zeichen für eine Abwehrhaltung gegenüber echter Elternpartizipation. In einer Demokratie ist das Angebot zur Partizipation bedingungslos: Man muss nicht erst beweisen, dass Wähler wählen wollen. Die Argumentation der Schulleitung („die wollen eh nicht“) ist zutiefst antidemokratisch. Das ist ein paternalistisches Amtsverständnis, das im Berliner Bildungsprogramm keinen Platz hat.

Ein souveränes Schulleitungshandeln würde anders aussehen: Man würde mein Interesse als Chance begreifen und sagen: „Herr Hoppe, wenn Sie glauben, dass wir mehr Eltern erreichen können, lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie wir die Befragung so gestalten, dass die 400 Eltern sich wirklich angesprochen fühlen.“

Ich verglich die Situation mit einer Bundestagswahl: Gewählte Vertreter dürften nicht entscheiden, keine Wahlen mehr abzuhalten, nur weil sie der Meinung seien, die Wähler ausreichend zu kennen und deshalb zu wissen, dass gar kein Interesse an Wahlen hätten.

Ich schlug vor, man solle die Eltern in ihren Herkunftssprachen (z. B. Türkisch) anschreiben, sie wenigstens zu thematischen Elternabenden einladen und ihnen klarmachen: „Eure Stimme zählt für eure Kinder“. Es sei die Aufgabe der beantragten Arbeitsgruppe, Mittel und kreative Wege vorzuschlagen, um möglichst viele Eltern zu aktivieren. Allein die Intention, die Eltern gewinnen zu wollen und das demokratische Prinzip der Schule zu zeigen, sei ein Erfolg an sich.

Die Schulleitung verteidigte ihr Vorgehen und verwies darauf, dass die Rücklaufquote des ersten Besfragungsversuche zum Kinderschutzprogramm von 15 % auf jetzt 50 % gesteigert werden konnte (wie genau, wurde nicht erläutert).

Die Schulleitung geht anscheinend bis heute davon aus, dass drei im Kinderschutz versteckte Fragen ausreichend. Wenn den Befragten nun auf wundersame Weise doch klar geworden sein sollte, dass sie damit zum Schulprogramm befragt würden, wie erklären sich dann die plötzliche hohe Beteiligung? Sie wollen doch gar nicht. Sind diejenigen, die vormals befragt werden wollten, nun plötzlich doch willens? Und wie wurde das erreicht?

Abschließend betonte die Schulleitung, dass Kritik über die Schulkonferenz laufe und jede Beschwerde besprochen werde. Sie forderte mich auf, sie „anzuzeigen“, wenn ich das Verfahren als nicht rechtssicher einstufe.

Ich nehme diesen Vorschlag ernst. Natürlich geht es dabei nicht um die Schulleitung, sondern um das Schulprogramm.

Mein Antrag wurde vom Vorstand letztlich nicht einmal zur Abstimmung gebracht.

Dass ein Antrag gar nicht erst zur Abstimmung gebracht wurde, stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Die Sitzungsleitung ist verpflichtet, über Anträge abstimmen zu lassen, sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die einseitige Entscheidung des Vorstands, eine Abstimmung zu verweigern, hebelt die demokratische Funktion des Gremiums aus.

Fazit

Die hier beschriebene Amtsführung des GEV-Vorstands ist als demokratisch defizitär einzustufen. Durch die wertende Sitzungsleitung, das Unterdrücken von Abstimmungen und die aktive Abwehr von Partizipationsbemühungen wird das Gremium nicht als Ort der Mitwirkung, sondern als Instrument zur Durchsetzung eigener Meinungen und Ziele missbraucht.

Indem der Vorstand seine machtvolle Position nutzt, um unliebsame Anträge vorab zu diskreditieren und rechtlich vorgesehene Entscheidungsprozesse zu verhindern, agiert er entgegen seinem gesetzlichen Auftrag zur neutralen und repräsentativen Interessenvertretung.

Ein solches Verhalten schwächt die Position der Elternschaft massiv und macht getroffene Beschlüsse – wie die Verabschiedung eines Schulprogramms – rechtlich angreifbar, da das vorgeschriebene Mitwirkungsverfahren fehlerhaft und unter Missachtung demokratischer Grundstandards durchgeführt wurde.

Bis heute hat die Schulleitung bis jede inhaltliche Stellungnahme verweiget.

 

 

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